Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen
Lernen und Handeln für unsere Zukunft
Förderung über die Hessische Klimarichtlinie
Hessische Klimarichtlinie
Ein klimaneutrales Hessen – für dieses Ziel leisten die hessischen Kommunen mit Klimaschutz und Klimaanpassung vor Ort einen wichtigen Beitrag.
Finanzielle Unterstützung erhalten hessische Städte, Gemeinden und Landkreise mit der Klimarichtlinie des Hessischen Landwirtschaftsministeriums.
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen für Ihren Einstieg in die Hessische Klimarichtlinie.

Best-Practice-Beispiele und FAQ
Auf der Seite des Landwirtschaftsministerium finden Sich
- Best-Practice-Beispiele von erfolgreich geförderten Maßnahmen über die Klimarichtlinie und
- ein FAQ zur Klimarichtlinie
Bild oben: © Maximilian von Lachner
Zentrale Informationsquellen zur novellierten Hessischen Klimarichtlinie:
Hier finden Sie kompakte Materialien, Präsentationen und Hinweise auf vertiefende Informationsangebote rund um die Hessische Klimarichtlinie.
Einstieg und Materialien
- Kompaktinformationen zur novellierten Hessischen Klimarichtlinie
- Vortrag der Erst-Informationsveranstaltungen zur novellierten Hessischen Klimarichtlinie
- Weitere Erst-Informationsveranstaltungen zur Umsetzung und Anwendung der novellierten Hessischen Klimarichtlinie
Weitere Informationen im Detail
Erhöhte Förderquoten für Klima-Kommunen
Der Basisfördersatz der Hessischen Klimarichtlinie beträgt 40%. Die Basisförderquote erhalten alle Kommunen.
Mitglieder des Bündnisses der Klima-Kommunen können darüber hinaus erhöhte Förderquoten im Rahmen der Hessischen Klimarichtlinie erhalten:
- Klima-Kommunen-Zuschlag in Höhe von 20 % (also insgesamt 60 Prozent): der Zuschlag wird gewährt, wenn die Mitgliedschaftsanforderungen erfüllt werden. Diese werden jährlich auf Gültigkeit geprüft.
- Zusätzliche einen Sprinter-Zuschlag von 15 % (also insgesamt 75 %): der „Sprinterzuschlag“ wird gewährt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen des Klima-Kommunen-Zuschlags mindestens eine Sprinter-Maßnahme pro Jahr aus dem Sprinter-Maßnahmenkatalog umgesetzt wird. Eine Übersicht mit Details zu allen Sprinter-Maßnahmen erhalten Sie im Online-Portal unter "Sprinter-Maßnahmen". Hier finden sich Steckbriefe zu jeder Maßnahme. Sofern Sie noch keinen Zugang haben, wenden Sie sich an klimakommunen@lea-hessen.de
Damit kann der maximale Fördersatz für Klima-Kommunen auf bis zu 75% steigen (40% Basisfördersatz + 20% Klima-Kommunen-Zuschlag + 15% Sprinter-Zuschlag). Weitere zu- oder Abschläge von 5% oder 10% je nach Finanzstärke der Kommunen sind gemäß HFAG möglich.
Die Fördersätze gelten mit Inkrafttreten der neuen Hessischen Klimarichtlinie ab dem 01.07.2025. Zunächst gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2026. In dieser Zeit erhalten alle Klima-Kommunen alle Zuschläge und somit eine Förderquote von bis zu 75 %.
Danach erfolgt jährlich eine Überprüfung der Anforderungen für die Förderzuschläge. Stichtag für die Einstufung der Kommunen ist jeweils der 01.01. eines Jahres. Diese Einstufung legt fest, welche Förderquoten im jeweiligen Kalenderjahr gelten.
Erstmals wird zum 01.01.2027 geprüft, welche Anforderungen bis zum 31.12.2026 erfüllt wurden. Auf dieser Basis werden dann die Förderzuschläge für alle Anträge im Rahmen der Hessischen Klimarichtlinie für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis 31.12.2027 festgelegt.
Weitere Details zu den Fördersätzen
- Der maximale Förderbetrag für investive Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen beträgt grundsätzlich 250.000 Euro, für Biomassefeuerungsanlagen 200.000 Euro.
- Der maximale Förderbetrag für Studien und Analysen beträgt 100.000 Euro, für interkommunale Projekte sogar 250.000 Euro.
- Die Finanzkraft einer Kommune nach dem hessischen Finanzausgleichsgesetz (HFAG) wird zusätzlich berücksichtigt, sodass sich die Förderquote bis zu 10 Prozentpunkte erhöhen oder absenken kann.
- Eine Verbindung mit Fördermittel des Bundes im Rahmen der Nationalen Klimainitiative (NKI) und dem Investitionsprogramm der HESSENKASSE ist möglich.
- Interkommunale Maßnahmen sind ebenfalls möglich. Hierzu gehören auch Anträge von Landkreisen oder Zweckverbänden.
Details zu förderfähigen Maßnahmen
- Investive Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen.
- Energieeffizienzmaßnahmen bei Kläranlagen und im Rahmen der Trinkwassergewinnung und -bereitstellung.
- Investive Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, beispielsweise
- Entsiegelungen und Beschattungen von öffentlichen Plätzen,
- Dachbegrünungen,
- Starkregenvorsorge, wie der Rückbau verrohrter Gewässer und die Rückhaltung von Niederschlagswasser.
- Studien und Analysen, beispielsweise Starkregenanalysen, Stadtklimaanalysen oder Klimaanpassungskonzepten für Quartiere.
- Pilot- und Demonstrationsvorhaben für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.
- Maßnahmen zur Haus- und Hofbegrünung privater Immobilieneigentümer über ein kommunales Förderprogramm.
Sie benötigen eine Beratung oder haben Fragen zur Förderrichtlinie?
Kommen Sie gerne auf uns zu:
Fachstelle der Klima-Kommunen